Wie es sich damit genau verhält, kann hier offen bleiben, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gläubigerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 3. Nach Art. 17 Ziff. 1 EG zum SchKG sind die über öffentlichrechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen der Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die Hauptversammlung der Gläubigerin hat zwar die dritte Tranche des Kostenvorschusses sowie die Mitgliederbeiträge beschlossen und diese Beträge der Schuldnerin in Rechnung gestellt. Das genügt für den Eintritt der Vollstreckbarkeit aber nicht.