der Statuten sehe nur zwei aber nicht drei Kostenvorschüsse vor. Wenn die Statuten nur zwei Vorschüsse vorsähen, stehe es nicht im Belieben der Hauptversammlung, noch einen dritten festzusetzen. Wenn sie dies trotzdem tue, müsse diesem Beschluss immerhin die Eignung als definitiver Rechtsöffnungstitel abgesprochen werden. Man kann sich fragen, ob ein Hauptversammlungsbeschluss, der gegen die Genossenschaftsstatuten verstösst, anfechtbar oder nichtig ist. Bei Nichtigkeit wäre die Vollstreckbarkeit sicher zu verweigern, das heisst das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.