lung seien die Mitgliederbeiträge für die Jahre 1994 und 1995 auf Fr. 2'500.-- pro Mitglied festgesetzt worden. Dieser Beschluss stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Bezüglich der an der Hauptversammlung beschlossenen und anschliessend betriebenen Kostenbeiträge für eine "dritte Tranche Kostenvorschuss" der Erschliessungskosten stelle der Hauptversammlungsbeschluss keinen Rechtsöffnungstitel dar, weil diese Forderung durch die Statuten nicht gedeckt und daher nicht vollstreckbar sei. Art. 7 lit. c der Statuten sehe nur zwei aber nicht drei Kostenvorschüsse vor.