29 Abs. 1 EG zum ZGB sind die Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes befugt, innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben Verfügungen zu erlassen und zu ihrer Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben. Nach kantonalem Recht sind demgemäss rechtskräftige Beitragsverfügungen von Flurgenossenschaften vollstreckbaren Urteilen, die zur Erlangung der definitiven Rechtsöffnung berechtigen, gleichgestellt. 2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschluss der Hauptversammlung über statutarische Mitglieder- und Kostenbeiträge per Verfügung durchgesetzt werden könne. Anlässlich der Hauptversamm-