1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG zum SchKG, bGS 241.1) bestimmt das kantonale Recht, dass die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der Gemeinden sowie der übrigen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Flurgenossenschaften im Sinne von Art.