Im vorliegenden Fall befindet sich der Rechtsvorschlag auf einer Faxkopie des vom Betreibungsamt der Schuldnerin zugestellten Exemplars des Zahlungsbefehls. Als Absender ist die Telefonnummer, die dem Fax-Anschluss von X.Y. zugeordnet ist, sowie eine weitere auf X.Y. hinweisende Bezeichnung angegeben. Im weiteren ergibt sich aus dem Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh., dass X.Y. einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH ist. Damit stand für das Betreibungsamt ohne Zweifel fest, dass der Rechtsvorschlag von der Schuldnerin stammt und dass er rechtsgültig erhoben worden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.