Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen, da sie der Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikation ebenso wenig Rechnung trägt wie dem Umstand, dass die Anforderungen beim mündlich bzw. telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag weniger streng sind. In jenem Fall genügt es nämlich, wenn der Rechtsvorschlag vom Betreibungsbeamten zu Protokoll genommen wird und dieser an der Identität des Rechtsvorschlagenden keine Zweifel hat (BGE 99 III 63 Erw. 4; ebenso Besenich, a.a.O. N. 15 zu Art. 74 SchKG). Im vorliegenden Fall befindet sich der Rechtsvorschlag auf einer Faxkopie des vom Betreibungsamt der Schuldnerin zugestellten Exemplars des Zahlungsbefehls.