Fax mitgeteilte Rechtsvorschlagerklärung den Formerfordernissen zu genügen. Demgegenüber vertritt Besenich die Meinung, dass eine Telefax- Mitteilung das Schriftlichkeitserfordernis nicht erfülle, weshalb dem Schuldner im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist zur Leistung der Unterschrift anzusetzen sei (B. Besenich, Basler Komm., N. 17 zu Art. 74 SchKG). Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen, da sie der Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikation ebenso wenig Rechnung trägt wie dem Umstand, dass die Anforderungen beim mündlich bzw. telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag weniger streng sind.