Der Beklagte 1 kann also vom Umstand, dass der Beklagte 3 an der Verhandlung teilgenommen hat, nicht profitieren. Andererseits gereicht das Säumnis des Beklagten 1 dem Beklagten 3 weder zum Nachteil noch zum Vorteil (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 18 zu § 40). Der Kantonsgerichtspräsident hat es als notwendig erachtet, nach der mündlichen Hauptverhandlung weitere Beweise zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob dem säumigen Beklagen 1 die Rechte aus den Art. 156 ff. ZPO, insbesondere das Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis, zustehen oder nicht.