JAR 1984 S. 297ff.). Nach Art. 251 Abs. 2 ZPO ist somit im vorliegenden Fall aufgrund der Prozessschriften, der Akten und der mündlichen Angaben der erschienenen Partei zu entscheiden. Dabei ist auf die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen abzustellen, soweit sich der Richter - dies in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - von deren Richtigkeit überzeugen konnte (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf Art. 343 Abs. 4 OR sind - ebenfalls in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - nicht nur beantragte, sondern alle erforderlichen Beweise zu erheben.