B. Gerichtsentscheide 3367 3367 Versäumnisverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Recht der säumigen Partei, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 343 Ziff. 4 OR; Art. 156, 249 ff. ZPO). Der Beklagte 1 ist zur mündlichen Verhandlung, zu der alle Partei- en peremptorisch vorgeladen worden waren, nicht erschienen. Nach Art. 249 Abs. 1 lit. b ZPO tritt somit das Versäumnisverfahren ein. Nach Art. 249 Abs. 2 ZPO ist das Versäumnisverfahren nur dann aus- geschlossen, wenn Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Dazu gehören Arbeitsstreitig- keiten nicht. Die in Arbeitsstreitigkeiten geltende Untersuchungsmaxi- me (Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 207ff ZPO) hat keinen Einfluss auf die Dispositionsmaxime (Art. 102 ZPO; JAR 1984 S. 297ff.). Nach Art. 251 Abs. 2 ZPO ist somit im vorliegenden Fall aufgrund der Prozess- schriften, der Akten und der mündlichen Angaben der erschienenen Partei zu entscheiden. Dabei ist auf die von der Klägerin vorgebrach- ten Tatsachenbehauptungen abzustellen, soweit sich der Richter - dies in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - von deren Richtigkeit überzeugen konnte (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Mit Blick auf Art. 343 Abs. 4 OR sind - ebenfalls in Abweichung von Art. 250 Abs. 2 ZPO - nicht nur beantragte, sondern alle erforderlichen Beweise zu erheben. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass von mehre- ren Streitgenossen einer zur Verhandlung erschienen ist, der andere aber nicht. Ein gesetzliches Vertretungsverhältnis nach Art. 112 Abs. 2 ZPO ist ausgeschlossen, weil die Beklagten 1 und 3 keine notwendige Streitgenossenschaft bilden. Der Beklagte 1 kann also vom Umstand, dass der Beklagte 3 an der Verhandlung teilgenommen hat, nicht pro- fitieren. Andererseits gereicht das Säumnis des Beklagten 1 dem Be- klagten 3 weder zum Nachteil noch zum Vorteil (Frank/Sträuli/Mess- mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 18 zu § 40). Der Kantonsgerichtspräsident hat es als notwendig erachtet, nach der mündlichen Hauptverhandlung weitere Beweise zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob dem säumigen Beklagen 1 die Rechte aus den Art. 156 ff. ZPO, insbesondere das Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis, zustehen oder nicht. 103 B. Gerichtsentscheide 3368 Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Antwort. Mit Blick darauf, dass das vorliegende Verfahren der Untersuchungsmaxime unterstellt ist, erscheint es sachgerecht, die Rechte des Beklagten 1 nach den Art. 156 ff. ZPO nicht zu beschneiden. Von einer "zuverlässigen Abklä- rung", wie sie Art. 208 Abs. 2 ZPO vorschreibt, kann wohl nur dann die Rede sein, wenn nicht nur Beweise erhoben, sondern diese von den Parteien auch gewürdigt werden. Denn die Parteien stehen der Sache näher und sind deshalb in der Lage, die Ergebnisse des Beweisverfah- rens zu beleuchten und so unter Umständen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Einer anderen Sicht der Dinge aber, die prü- fenswert ist, muss der Richter im Rahmen von Art. 208 ZPO nachge- hen. KGP 17.1.2000 2.4. Schuldbetreibung und Konkurs 3368 Betreibungsverfahren. Ein per Fax übermittelter Rechtsvorschlag ist gültig, wenn der Betreibungsbeamte sich über den Urheber der Mel- dung im klaren ist (Art. 74 SchKG). Sachverhalt: X.Y., zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z. GmbH brachte auf dem Schuldnerexemplar handschriftlich den Vermerk "Rechtsvorschlag erhoben 11/8/00 X.Y." an und übermittelte noch gleichentags eine Faxkopie an das Betreibungsamt. In seiner Beschwerde macht der Gläubiger geltend, es sei festzustellen, dass innert Frist kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG ist der Rechtsvorschlag gegenüber dem Überbringer des Zahlungsbefehls sofort oder innert 10 Tagen 104