und Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege. Ähnlich wie die staatsrechtliche Beschwerde ist die Justizaufsichtsbeschwerde ein ausserordentliches, kassatorisches Rechtsmittel (M. Ehrenzeller, Komm., N. 4 zu Art. 282 ZPO), das im kantonalen Verfahrensgang die Möglichkeit gibt, die Einhaltung verfassungsmässiger Garantien (Verbot der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung) durchzusetzen. Appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Beurteilungsgrundlage ist der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Neue Vorbringen sind deshalb ausgeschlossen (vgl. M. Ehrenzeller a.a.O. N. 3). Juak 28.12.2000 3366