Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Art. 282 ZPO). Die Beschwerdegründe beschränken sich gemäss Art. 280 ZPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung 99 B. Gerichtsentscheide 3366