Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren. Der fragliche Garagenvorplatz, auf dem sich die Kollision ereignet hat, ist weder durch eine entsprechende Signalisierung noch durch eine bauliche Massnahme klar von der Strassenfläche getrennt. Ebenso fehlt es an einer klaren baulichen Abgrenzung; die übliche Begrenzung mit Bund- und Wasserstein und einem Niveauunterschied von 3 – 4 cm vermag eine eindeutige Kennzeichnung als eine der privaten Benützung vorbehaltenen Fläche nicht zu schaffen.