B. Gerichtsentscheide 3365 Restaurants und einer Skilift-Talstation mit Parkplatz handelt. Sie ist mit einem Fahrverbot (mit Zusatz „Privat“) signalisiert. Ihr Ausbaustand und ihr Erscheinungsbild deuten auf einen unbestimmbaren Benützerkreis hin. Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren.