B. Gerichtsentscheide 3365 Restaurants und einer Skilift-Talstation mit Parkplatz handelt. Sie ist mit einem Fahrverbot (mit Zusatz „Privat“) signalisiert. Ihr Aus- baustand und ihr Erscheinungsbild deuten auf einen unbestimmbaren Benützerkreis hin. Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren. Der fragliche Garagenvorplatz, auf dem sich die Kollision ereignet hat, ist weder durch eine entsprechende Signalisierung noch durch eine bauliche Massnahme klar von der Strassenfläche getrennt. Ebenso fehlt es an einer klaren baulichen Abgrenzung; die übliche Begrenzung mit Bund- und Wasserstein und einem Niveauunterschied von 3 – 4 cm vermag eine eindeutige Kennzeichnung als eine der privaten Benützung vorbehaltenen Fläche nicht zu schaffen. Die Strasse weist zwar an ihrem Ende, etwa 50 m weiter hinten einen Wendeplatz auf. Doch ist dieser für einen quartierfremden Ver- kehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug wenden will, nicht ohne weiteres sofort als solcher erkennbar, so dass sich der fragliche Garagenvor- platz geradezu als Wendemöglichkeit anbietet. Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der Garagenvor- platz, auf dem die Angeklagte beim Rückwärtsfahren mit einem abge- stellten Personenwagen kollidierte, als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist und somit das SVG Anwendung findet. OGer 29.2.2000 2.3. Zivilprozess 3365 Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Art. 282 ZPO). Die Beschwerdegründe beschränken sich gemäss Art. 280 ZPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung 99 B. Gerichtsentscheide 3366 und Willkür bei der Ausübung der Zivilrechtspflege. Ähnlich wie die staatsrechtliche Beschwerde ist die Justizaufsichtsbeschwerde ein ausserordentliches, kassatorisches Rechtsmittel (M. Ehrenzeller, Komm., N. 4 zu Art. 282 ZPO), das im kantonalen Verfahrensgang die Möglichkeit gibt, die Einhaltung verfassungsmässiger Garantien (Ver- bot der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung) durchzusetzen. Appellatorische Kritik ist nicht zulässig. Beurteilungs- grundlage ist der Prozessstoff, der dem Vorrichter vorlag. Neue Vor- bringen sind deshalb ausgeschlossen (vgl. M. Ehrenzeller a.a.O. N. 3). Juak 28.12.2000 3366 Arbeitsrechtliche Streitigkeit. Form der Abschreibung von einzelrich- terlichen Prozessen. Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung (Art. 199 Abs. 3 und 201 ZPO, Art. 343 Abs. 3 OR). 1. Gestützt auf den vom Kläger erklärten Rückzug der Klage ist das Verfahren als erledigt am Gerichtsprotokoll abzuschreiben (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Bezüglich der Form (Beschluss oder Verfügung) enthält die ZPO keine Anweisung (Art. 199 Abs. 3 ZPO). Angezeigt ist die Form einer Verfügung, da ein Beschluss begrifflich nur bei einem Kollegium denk- bar ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 6 zu § 188). 2. a) Nach Art. 343 Abs. 3 OR dürfen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis den Parteien weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung der Richter gegen die fehlerhafte Partei Bussen aussprechen und ihr Gebühren und Auslagen des Gerichts ganz oder teilweise auferlegen (vgl. auch Art. 220 Abs. 5 ZPO). Bei der Annnahme von Mutwilligkeit wird in der Praxis grosse Zu- rückhaltung geübt (J. Rehbinder, Berner Kommentar, N. 20 zu Art. 343 OR). Zu unterscheiden ist die Mutwilligkeit von der Aussichtslosigkeit, es handelt sich dabei nicht um das gleiche (Streiff/von Kaenel, Ar- beitsvertrag, Zürich 1993, N. 11 zu Art. 343 OR). Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass offenbare Aussichtslosigkeit Mutwilligkeit in sich 100