Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht massgebend, in wessen Eigentum sie steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient, also einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173, 104 IV 105). Im letztgenannten Entscheid bezeichnete das Bundesgericht einen Fabrikvorplatz, der während der Arbeitszeit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auch zu den übrigen Zeiten als öffentlich, sofern ein entgegenstehender Wille des Verfügungsberechtigten nicht durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung für