eine mit einem Fahrverbot mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ belegte Strasse als öffentlich im Sinne des Gesetzes bezeichnet worden (RS 1958 Nr. 221, S. 126). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht massgebend, in wessen Eigentum sie steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient, also einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173, 104 IV 105).