B. Gerichtsentscheide 3364 2.2. Strafrecht 3364 Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes. Öffentlichkeit eines Garagenvorplatzes an einer mit Fahrverbot mit Ausnahmerege- lung belegten Quartierstrasse bejaht (Art. 1 Abs. 1 SVG) Sachverhalt: X. wurde wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angeklagt und von der Vorinstanz freigespro- chen. Strittig ist dabei, ob diese Widerhandlungen auf einer öffentli- chen Verkehrsfläche verübt wurden, mit andern Worten, ob das Stras- senverkehrsgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint und X. freigesprochen. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin gelangt das Obergericht zum gegenteiligen Schluss. Aus den Erwägungen: Der sachliche Geltungsbereich des BG über den Strassenverkehr vom 12. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) beschränkt sich auf die öffentlichen Strassen. So bestimmt Art. 1 Abs. 1 SVG, „ dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen“, und Absatz 2 der gleichen Bestimmung ergänzt, dass die Verkehrsregeln, Art. 26 – 57, „für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen“ gelten. Demgemäss finden die Strafbestimmungen Art. 90 – 103 des Gesetzes dann keine An- wendung, wenn ein den Regeln des SVG unterworfenes Fahrzeug nicht auf einer öffentlichen Strasse gelenkt wurde (H. Schultz, die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 10. Dezember 1958, S. 138). Der Begriff der öffentlichen Strassen wird in Art. 1 VRV näher be- stimmt. Gemäss Abs. 1 gelten als Strassen „die von Motorwagen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflä- chen“. Öffentlich sind Strassen gemäss Abs. 2, wenn sie „nicht aus- schliesslich dem privaten Verkehr dienen“. So ist in der Praxis etwa 97 B. Gerichtsentscheide 3364 eine mit einem Fahrverbot mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ belegte Strasse als öffentlich im Sinne des Gesetzes bezeichnet wor- den (RS 1958 Nr. 221, S. 126). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nicht massgebend, in wessen Ei- gentum sie steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient, also einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 101 IV 173, 104 IV 105). Im letztgenannten Entscheid bezeichnete das Bundesgericht einen Fabrikvorplatz, der während der Arbeitszeit der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, auch zu den übrigen Zeiten als öffentlich, sofern ein entgegenstehender Wille des Verfügungsberech- tigten nicht durch ein signalisiertes Verbot oder eine Abschrankung für Dritte erkenntlich gemacht wird. Konkret verhielt es sich dabei so, dass der fragliche Platz gegenüber dem Strassenniveau um 10 bis 20 cm abgesenkt und durch ein ca. 10 cm hohes Steinbord umsäumt war. Ein Überblick über die publizierte Gerichtspraxis ergibt, dass das Merkmal der Öffentlichkeit in der Mehrheit der strittigen Fälle bejaht worden ist, so nebst den bereits erwähnten Bundesgerichtsentschei- den auch in BGE 86 IV 29 (Güterbahnhofareal Zürich) , BGE 100 IV 61 (Parkplatz Einkaufszentrum), 106 IV 408 (Schanzenpost-Ein- stellhalle Bern) BGE 107 IV 57 (Bus-Wendeplatz), SJZ 58 (1962) S. 310 (Restaurantparkplatz). Verneint dagegen wurde die Öffentlichkeit im Falle einer Werkstatteinfahrt, deren Benützung von einer individuel- len Ermächtigung abhängig gemacht wurde (RB Obergericht Obwal- den 1986/87 Nr. 34). In einer gesamthaften Würdigung lässt sich sagen, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Öffentlich- keitscharakter zu vermuten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht bauliche Vorkehren oder klare Anweisungen unmissverständlich dar- auf hinweisen, dass die fragliche Verkehrsfläche nicht einem unbe- stimmbaren Kreis von Benützern offen steht. Der Verkehr verlangt nach klaren, eindeutigen Regeln, und das Vertrauensprinzip ist ein wichtiger Pfeiler des Regelwerks. Somit kommt es wesentlich auf das Erscheinungsbild einer Verkehrssituation an, und darauf, was ein mit dieser Situation nicht näher vertrauter Dritter daraus vernünftigerweise schliessen muss. Der gerichtliche Augenschein hat ergeben, dass es sich bei der Strasse nach der oberen Hinterwies um eine asphaltierte Erschlies- sungsstrasse eines grösseren Wohnquartiers im Einzugsbereich eines 98 B. Gerichtsentscheide 3365 Restaurants und einer Skilift-Talstation mit Parkplatz handelt. Sie ist mit einem Fahrverbot (mit Zusatz „Privat“) signalisiert. Ihr Aus- baustand und ihr Erscheinungsbild deuten auf einen unbestimmbaren Benützerkreis hin. Sie wird, wie die Angeklagte einräumt, von den öffentlichen Diensten (Kehrichtabfuhr, Post, Brennstofflieferanten) befahren, und auch das Beispiel des Geschädigten zeigt, dass nicht nur Quartierbewohner darauf verkehren. Der fragliche Garagenvorplatz, auf dem sich die Kollision ereignet hat, ist weder durch eine entsprechende Signalisierung noch durch eine bauliche Massnahme klar von der Strassenfläche getrennt. Ebenso fehlt es an einer klaren baulichen Abgrenzung; die übliche Begrenzung mit Bund- und Wasserstein und einem Niveauunterschied von 3 – 4 cm vermag eine eindeutige Kennzeichnung als eine der privaten Benützung vorbehaltenen Fläche nicht zu schaffen. Die Strasse weist zwar an ihrem Ende, etwa 50 m weiter hinten einen Wendeplatz auf. Doch ist dieser für einen quartierfremden Ver- kehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug wenden will, nicht ohne weiteres sofort als solcher erkennbar, so dass sich der fragliche Garagenvor- platz geradezu als Wendemöglichkeit anbietet. Das Gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass der Garagenvor- platz, auf dem die Angeklagte beim Rückwärtsfahren mit einem abge- stellten Personenwagen kollidierte, als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren ist und somit das SVG Anwendung findet. OGer 29.2.2000 2.3. Zivilprozess 3365 Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (Art. 282 ZPO). Die Beschwerdegründe beschränken sich gemäss Art. 280 ZPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung 99