Umstände durch den Versicherungsnehmer nicht mehr, weil andere Versionen als die behauptete ernsthaft möglich erscheinen. Dies hat zur Folge, dass der strikte Beweis für das Bestehen des Versicherungsfalles, hier somit für den Diebstahl des Fahrzeuges erbracht werden muss (M. Niquille- Eberle, Beweiserleichterungen im Versicherungsrecht, S. 232. f.; Kantonsgericht St. Gallen, IIII. Zivilkammer, 8./9.2.1996 = GVP 1996 Nr. 28). Dabei ist der Zivilrichter nicht an das Ergebnis eines Strafverfahrens gebunden;