weis verlangt. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen soll, wenn ein absoluter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich ist (A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 332). Ganz allgemein gilt, dass um so weniger hohe Anforderungen an den Beweis gestellt werden dürfen, je schwieriger er zu erbringen ist (G. Leuch/F. Kellerhals, Komm. N. 2 b zu Art. 219 bern. ZPO). Insbesondere darf der Richter seine Überzeugung auf einen gewissen Grad der Wahrscheinlichkeit stützen, wenn ein direkter Beweis nicht möglich ist (BGE 104 II 75).