Nach dem eingangs Ausgeführten hat sie dafür die volle Beweislast zu übernehmen. Völlig offen ist, welcher Zusammenhang zwischen den Offerten "Z." und der "A. GmbH" und dem Beklagten besteht. Die Klägerin hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Es ist daher nicht überprüf- oder nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade diese beiden Aufträge wegen des Verhaltens des Beklagten nicht haben ausgeführt werden können. Es fehlt, mit anderen Worten, der Nachweis des Kausalzusammenhangs. Mithin muss das Schadenersatzbegehren nach Art. 337d OR abgewiesen werden. KGP 19.1.2000 3361