dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuweisen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz geltend, trifft ihn für den vollen Betrag (also nicht nur für den den Lohnviertel übersteigenden Betrag) die Beweislast (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 8 am Ende zu Art. 337d).