1. Die Klägerin hat ihre auf die Art. 321a Abs. 3, 321e und 337d OR abgestützten Forderungen an Schranken mit insgesamt knapp Fr. 10'000.-- beziffert. Davon hat sie ausdrücklich nur Fr. 7'000.-- vom Beklagten verlangt. Nach der Dispositionsmaxime ist dies zulässig. Es versteht sich jedoch von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bezüglich der genannten Ansprüche eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche nach Art.