B. Gerichtsentscheide 3360 kantonalen Rechts hätte dem Kläger eine EMRK-konforme Gerichts- behörde zur Verfügung zu stellen. Zufolge von Art. 109 Abs. 3 KV kann die vorliegende Streitsache entgegen der Meinung des Klägers nicht einfach bei einem staatlichen Gericht eingeklagt oder an ein sol- ches weitergezogen werden, weil zur Zeit eine kirchliche, den Garan- tien von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügende Instanz fehlt. Die derzeit gülti- ge Behördenorganisation der Landeskirche hat damit auf die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der vom Kläger einge- klagten Ansprüche keinen Einfluss. Es bleibt dabei, dass die Appellati- on abzuweisen ist. OGP 8.8.2000 3360 Arbeitsvertrag. Schadenersatz des Arbeitgebers bei vorzeitigem Ver- lassen der Arbeitsstelle; Teilklage, abgeurteilte Sache (Art. 337d OR; Art. 116 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). 1. Die Klägerin hat ihre auf die Art. 321a Abs. 3, 321e und 337d OR abgestützten Forderungen an Schranken mit insgesamt knapp Fr. 10'000.-- beziffert. Davon hat sie ausdrücklich nur Fr. 7'000.-- vom Beklagten verlangt. Nach der Dispositionsmaxime ist dies zulässig. Es versteht sich jedoch von selbst, dass nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bezüglich der genannten Ansprüche eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 116 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO vorliegt. Dies gilt insbesondere für die Ansprüche nach Art. 337d OR, da in Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-- (Art. 343 OR) nur sogenannte unechte Teilklagen zulässig sind (Streiff/v.Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Auflage, Zürich 1993, N. 7 zu Art. 343, und Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 5.1.1994 in der Proz. Nr. 73/93). Wäre die Klägerin der Auffassung gewesen, sie hätte vom Beklagten als Schadenersatz nach Art. 337d OR einen grösseren Betrag zugute, hätte sie diesen grösseren Betrag einklagen müssen. Die Geltendmachung lediglich eines Teils davon hätte als verpönte echte Teilklage zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. 2. Aus Art. 337d Abs. 1 OR folgt ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung. Diese entspricht einem Viertel des Monatslohnes und 88 B. Gerichtsentscheide 3361 dem Ersatz weiteren Schadens. Macht der Arbeitgeber Ansprüche in der Höhe des Lohnviertels geltend, gilt eine Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber hat den genauen Umfang des Schadens nicht nachzuwei- sen, andererseits hat aber der Arbeitnehmer zumindest zu behaupten, es sei kein oder nur ein geringer Schaden entstanden (Streiff/ v.Kaenel, a.a.O., N. 5 zu Art. 337d). Macht der Arbeitgeber indessen nicht den Lohnviertel, sondern einen grösseren Schadenersatz gel- tend, trifft ihn für den vollen Betrag (also nicht nur für den den Lohn- viertel übersteigenden Betrag) die Beweislast (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N. 8 am Ende zu Art. 337d). In casu verlangt die Klägerin unter dem Titel "337d OR" einen Be- trag von Fr. 4'700.--. Dieser Betrag entspreche dem entgangenen Gewinn aus zwei Aufträgen, die nicht hätten ausgeführt werden kön- nen. Zum Beweis beruft sich die Klägerin auf zwei von ihr ins Recht gelegte Offerten im Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- und den Zeugen Z., der den üblichen Bruttogewinn von 39 % bestätigen könne. Die Klägerin macht also nicht den Lohnviertel, sondern "weiteren Schaden" (im Sinne von Art. 337d OR) geltend. Nach dem eingangs Ausgeführten hat sie dafür die volle Beweislast zu übernehmen. Völlig offen ist, welcher Zusammenhang zwischen den Offerten "Z." und der "A. GmbH" und dem Beklagten besteht. Die Klägerin hat dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Es ist daher nicht überprüf- oder nachvollziehbar, aus welchen Gründen gerade diese beiden Aufträge wegen des Verhaltens des Beklagten nicht haben ausgeführt werden können. Es fehlt, mit anderen Worten, der Nachweis des Kausalzu- sammenhangs. Mithin muss das Schadenersatzbegehren nach Art. 337d OR abgewiesen werden. KGP 19.1.2000 3361 Landwirtschaftliche Pacht. Erstreckung des Pachtverhältnisses; Zumutbarkeit, Erstreckungsdauer (Art. 27 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 LPG). Nach der Lehre führt nicht jede Nichterfüllung oder nicht richtige Erfüllung von Vertragspflichten zur "Unzumutbarkeit" (vgl. B. Studer/E. 89