Die Geltendmachung lediglich eines Teils davon hätte als verpönte echte Teilklage zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. 2. Aus Art. 337d Abs. 1 OR folgt ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung. Diese entspricht einem Viertel des Monatslohnes und 88