kantonalen Rechts hätte dem Kläger eine EMRK-konforme Gerichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Zufolge von Art. 109 Abs. 3 KV kann die vorliegende Streitsache entgegen der Meinung des Klägers nicht einfach bei einem staatlichen Gericht eingeklagt oder an ein solches weitergezogen werden, weil zur Zeit eine kirchliche, den Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügende Instanz fehlt. Die derzeit gültige Behördenorganisation der Landeskirche hat damit auf die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der vom Kläger eingeklagten Ansprüche keinen Einfluss. Es bleibt dabei, dass die Appellation abzuweisen ist.