Der von Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangte gerichtliche Rechtsschutz zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben. Bei Fehlen einer entsprechenden Gerichtsinstanz werden die Kantone vom Bundesgericht jeweils angewiesen, eine Gerichtsinstanz mit voller Kognitionsbefugnis zur Verfügung zu stellen (BGE 123 I 96 E. 5, 120 Ia 31 E. 5). Nach dem erstgenannten Entscheid fehlte im Kanton Graubünden eine unabhängige Gerichtsinstanz, bei der ein Notar den Entscheid über den Entzug seiner Notariatsbewilligung hätte anfechten können.