te demnach erstinstanzlich über die Ansprüche des Klägers entscheiden können. Gegen den Entscheid der Kirchenvorsteherschaft kann nach Art. 23 der Kirchenverfassung und Art. 22 des Kirchenreglementes an den Kirchenrat rekurriert werden. Auf diesen Rechtsweg hatte die Beklagte bereits in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2000 an die Vorinstanz hingewiesen. Dabei hatte sie aber übersehen, dass sie selbst noch gar nicht erstinstanzlich entschieden hat. Nachdem über die Ansprüche des Klägers noch nie materiell entschieden worden ist, wird er diese Ansprüche bei der zuständigen Kircheninstanz geltend machen können.