O., S. 128). b) Der Kläger war bei der evangelischen Kirchgemeinde X., einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, angestellt. Nach Art. 109 Abs. 2 KV regeln die kirchlichen Körperschaften ihre inneren Angelegenheiten selbst. Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können gemäss Art. 109 Abs. 3 KV nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden. Aus diesen Bestimmungen leitet der Kläger ab, dass er seine Ansprüche bei einem staatlichen Gericht einklagen könne, weil darüber noch nie ein kircheninterner Entscheid gefällt worden sei und auch keine kircheninterne Gerichtsinstanz zur Verfügung stehe. Der vom Kläger gezogene Schluss ist nicht zutreffend.