Der Kläger hat daher Anspruch darauf, dass seine Klage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht entschieden wird. Dieses Gericht muss nicht nur funktionell, sondern auch organisatorisch und personell von den andern staatlichen Gewalten unabhängig sein. Es muss über volle Kognition verfügen. Die EMRK verbietet allerdings nicht, dass der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch einer Verwaltungsbehörde übertragen wird. Der Betroffene muss aber in einem solchen Falle letztinstanzlich ein Gericht anrufen können, das den Anforderungen von Art. 6 EMRK entspricht (Haefliger, a.a.O., S. 128). b)