Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der Strassburger Organe ist vielmehr massgebend, dass sich der Anspruch auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirkt. So zählen zu den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zusätzlich zu den eigentlichen Ansprüchen des Privatrechtes etwa Enteignungssachen, Landumlegungen, behördliche Genehmigungen zum Verkauf ladwirtschaftlicher 85 B. Gerichtsentscheide 3359