Nachdem der Kläger aber die Frage der Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK zu Recht aufgeworfen hat, ist auch diese Rüge näher zu prüfen. a) Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert den Rechtsweg für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Der Begriff des zivilrechtlichen Anspruches deckt sich dabei nicht mit dem nationalen Recht, weil sonst eine je nach Staat unterschiedliche Anwendung der Konventionsbestimmungen herbeigeführt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und der Strassburger Organe ist vielmehr massgebend, dass sich der Anspruch auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Betroffenen auswirkt.