Dass die Kirchgemeinde daneben durchaus auch privatrechtlich auftritt, z. B. beim Abschluss eines Werkvertrages zur Renovation einer Pfarrwohnung oder des Kirchengebäudes, trifft hingegen zu, ist aber im vorliegenden Falle nicht von Belang. Nachdem das Dienstverhältnis der Parteien auf öffentlichem Recht basierte, hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht als nicht gegeben erachtet. Die Appellation ist unbegründet und abzuweisen. 3. Der Kläger wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vor.