es keine über das Obligationenrecht hinausgehende gesetzliche Grundlage. Gleich verhalte es sich auch für den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge. Diese Behauptung trifft so nicht zu. Dass es für die privatrechtliche Anstellung von Personal einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wurde oben dargelegt. Dass die Kirchgemeinde daneben durchaus auch privatrechtlich auftritt, z. B. beim Abschluss eines Werkvertrages zur Renovation einer Pfarrwohnung oder des Kirchengebäudes, trifft hingegen zu, ist aber im vorliegenden Falle nicht von Belang.