Nach Art. 18 Abs. 3 Ziff. 3 des Kirchenreglementes obliegt die Wahl der Mesmer der Kirchenvorsteherschaft. Der Begriff der Wahl weist auf die Begründung des Dienstverhältnisses durch (zustimmungsbedürftige) Verfügung und somit zwingend auf öffentliches Recht hin (vgl. Hafner, a.a.O., S. 190). c) Der Kläger lässt in der Appellationsschrift ausführen, dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass Kirchgemeinden Verträge mit Privaten abschliessen, welche unter das Privatrecht fallen. Dazu brauche 84 B. Gerichtsentscheide 3359