Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes und auf Appellation hin der Einzelrichter des Obergerichtes sind nach Art. 343 des schweizerischen Obligationenrechtes (OR, SR 220) i. V. mit Art. 1, 8 Ziff. 1 und 14 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, bGS 231.1) nur zur Beurteilung von privatrechtlichen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag zuständig. Die Beklagte ist gemäss Art. 1 der Verfassung für die evangelischreformierte Landeskirche beider Appenzell vom 16. April 1978 Teil der Landeskirche. Die Landeskirche ihrerseits ist nach Art. 109 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111.1) eine selbständige Körperschaft