330a OR, N. 6). Manfred Rehbinder (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Bern 1985, Art. 330a, N. 23) zitiert eine Faustregel, wonach der Streitwert im Zeugnisprozess einen Monatslohn ausmacht, bei längerdauernden qualifizierten Arbeitsverhältnissen aber bis auf drei Monatsgehälter steigen kann. Die von Rehbinder erwähnte Faustregel ist dem symbolischen Wert, wie er z. B. im Kanton Bern angenommen wird, vorzuziehen. Der Kläger war nur rund ein Jahr bei der Beklagten angestellt. Der Streitwert für das eingeklagte Zeugnis wird daher auf einen Monatslohn festgesetzt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger pro Monat etwa Fr. 1'000.-- verdient hat.