Die Beklagte sei eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche sei sie nur dann zum Abschluss von privatrechtlichen Arbeitsverträgen befugt, wenn eine klare Ermächtigung dazu gegeben sei. Hinweise auf eine solche Ermächtigung fehlten gänzlich, weshalb ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliege. Mit Eingabe vom 30. Juni 2000 hat der Kläger gegen das Urteil der Vorinstanz appelliert und seine Begehren erneuert. In der Begründung liess er im wesentlichen vorbringen, dass er privatrechtlich angestellt gewesen sei. Aber auch bei öffentlich-rechtlicher Anstellung habe er nach Art.