Sachverhalt: A. war seit dem 1. April 1997 bei der evangelischen Kirchgemeinde X. als Mesmer-Stellvertreter angestellt. Am 14. Februar 1998 hatte er sein Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 1998 gekündigt. Nach einem ärztlichen Zeugnis war A. vom 28. April bis zum 31. Mai 1998 zu 100% arbeitsunfähig. Er hatte während dieser Zeit seinen Dienst nicht versehen und auch keinen Lohn erhalten. Mit Eingabe vom 15. Juni 1999 hat A. beim Kantonsgerichtspräsidium einen Lohnanspruch von Fr. 1'593.-- sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingeklagt. Die beklagte Kirchgemeinde hatte diese Ansprüche bestritten.