Verzichtet der Alimentenschuldner nämlich trotz Zumutbarkeit ohne stichhaltigen Grund darauf, zumindest ein Einkommen zu erzielen, das den Notbedarf der Familie deckt, so hat er die Folgen seines Verhaltens selber zu tragen und damit zu rechnen, dass ihm nach Abzug des Anweisungsbetrages das Existenzminimum nicht mehr verbleibt. Die Kinder haben es nicht zu entgelten, wenn sich der Alimentenschuldner mit einem Verdienst begnügt, der nach seinem Willen nur gerade seine eigenen Bedürfnisse oder wenig mehr deckt (René Suhner, Anweisungen an die Schuldner [Art. 177 und 291 ZGB], Diss. St. Gallen 1992, S. 61).