Bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages war das Kantonsgericht von einem hypothetischen Einkommen des Gesuchsgegners ausgegangen. Es hatte dazu im wesentlichen erwogen, dass der Gesuchsgegner wegen einer akuten arteriellen Entzündungskrankheit zum Zeitpunkt der Scheidung nur zu 50% arbeitsfähig gewesen sei. Um die Einkommensverhältnisse bei voller Erwerbsfähigkeit abschätzen zu können, hatte das Kantonsgericht die Verdienstmöglichkeiten eines erfahrenen Berufsmannes abgeklärt und als Monatseinkommen bei vollem Pensum einen Betrag von Fr. 6'500.-- angenommen.