N. 369; T. Sutter/D. Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 2 zu Art. 129 ZGB). Ist somit festzustellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sistierung einer Rente nach Art. 153 Abs. 1 aZGB nicht unbestritten blieb, so rechtfertigt es sich nach Auffassung des Obergerichtes, vorliegend im Sinne der einschlägigen Lehre und gemäss der Praxis der baselstädtischen Gerichte zu entscheiden. Ein übergangsrechtliches Problem entsteht dadurch nicht. Die Situation ist gerade umgekehrt als in den in SJZ 96(2000), 345 ff. wiedergegebenen Urteilen, wo es darum ging, ob anstelle des neuen,