B. Gerichtsentscheide 3353 3353 Änderung eines altrechtlichen Scheidungsurteils. Sistierung der Unterhaltsbeiträge während der Dauer eines Konkubinates (Art. 153 Abs. 1 aZGB, Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB). 1. Das Begehren des Klägers auf Abänderung des Scheidungsur- teils vom 13. Dezember 1995 ist noch vor dem Inkrafttreten der Schei- dungsrechtsrevision vom 26. Juni 1998 eingereicht worden. Gemäss Art. 7a Abs. 3 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfolgt die Abänderung des Scheidungsurteils, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren, nach früherem Recht. Vorliegend dreht sich der Streit einzig um die Verpflichtung des Klägers zu Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau. Seine Klage beurteilt sich daher nach altem Recht. 2. (Ausführungen über das Bestehen einen Konkubinates). 3. Eine Sistierung der Rente ist nach der Praxis des Bundesge- richtes zu Art. 153 aZGB unzulässig (BGE 107 II 297). Gewisse kan- tonale Gerichte anerkannten demgegenüber die Aufschiebung einer Rente für die Dauer eines Konkubinates. So hat das Appellationsge- richt Basel-Stadt in Abweichung zum erwähnten Bundesgerichtsent- scheid erkannt, Art. 153 Abs. 1 aZGB weise eine Lücke auf, die in dem Sinne auszufüllen sei, dass eine Unterhaltsrente sistiert werden können soll, wenn die Rentenberechtigte ohne rechtsmissbräuchliche Unterlassung der Heirat in einem qualifizierten Konkubinat lebe (BJM 1987, S. 142 ff. ). Die Praxis des Bundesgerichtes wurde auch in der Literatur kritisiert, und im neuen Eherecht ist diese Kritik aufgenom- men worden, indem nun der revidierte Art. 129 Abs. 1 ZGB die Einstel- lung der Rente für eine bestimmte Zeit ausdrücklich vorsieht (Bbl 1996 I, S. 120, insbes. N. 369; T. Sutter/D. Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 2 zu Art. 129 ZGB). Ist somit festzustellen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sistierung einer Rente nach Art. 153 Abs. 1 aZGB nicht unbestritten blieb, so rechtfertigt es sich nach Auffassung des Obergerichtes, vorliegend im Sinne der einschlägigen Lehre und gemäss der Praxis der baselstädtischen Gerichte zu entscheiden. Ein übergangsrechtliches Problem entsteht dadurch nicht. Die Si- tuation ist gerade umgekehrt als in den in SJZ 96(2000), 345 ff. wie- dergegebenen Urteilen, wo es darum ging, ob anstelle des neuen, 71 B. Gerichtsentscheide 3354 erschwerte Anforderungen stellenden Scheidungsgrundes von rev. Art. 115 ZGB der ‚mildere’ altrechtliche Art. 142 ZGB Anwendung fin- den könne, was als unzulässige Unterdrückung des neuen Rechts beurteilt wurde. Demgemäss sind die der Beklagten gemäss Scheidungskonventi- on vom 13. Dezember 1995 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht vollständig aufzuheben, wie dies die Vorinstanz entschieden hat, son- dern für die Dauer des Konkubinates zu sistieren. OGer 20.6.2000 3354 Schuldneranweisung. Hypothetisches Einkommen als Berech- nungsgrundlage (Art. 291 ZGB). Sachverhalt: Mit Urteil des Kantonsgerichtes von Appenzell A.Rh. waren die Parteien geschieden worden. Das Sorgerecht für die beiden Kinder wurde der Mutter übertragen, und der Vater und heutige Gesuchsgeg- ner wurde unter anderem verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder ab dem 7. bis zum 12. Altersjahr je Fr. 550.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Bei der Festsetzung der Höhe des Unter- haltsbeitrages war das Kantonsgericht von einem hypothetischen Ein- kommen des Gesuchsgegners ausgegangen. Es hatte dazu im we- sentlichen erwogen, dass der Gesuchsgegner wegen einer akuten arteriellen Entzündungskrankheit zum Zeitpunkt der Scheidung nur zu 50% arbeitsfähig gewesen sei. Um die Einkommensverhältnisse bei voller Erwerbsfähigkeit abschätzen zu können, hatte das Kantonsge- richt die Verdienstmöglichkeiten eines erfahrenen Berufsmannes ab- geklärt und als Monatseinkommen bei vollem Pensum einen Betrag von Fr. 6'500.-- angenommen. Nach der Prognose des Kantonsgerich- tes war mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Ge- suchsgegners zu rechnen. Das Kantonsgericht hatte daher für ca. ein Jahr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.-- und nach einem Jahr ein solches von Fr. 5'000.-- monatlich angenommen und danach die Höhe der Unterhaltsbeiträge festgesetzt. 72