B. Gerichtsentscheide 3352 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1. Zivilrecht 3352 Ehescheidung Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB). Vor Ablauf der vierjährigen Trennungsdauer kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwer- wiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Dieser Scheidungsgrund, der sich an den Zerrüttungstatbestand von Art. 142 altZGB anlehnt, ist deutlich strenger (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 8 zu Art. 7b Schlussti- tel ZGB; BGE 126 III 405). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, klare Härtefälle zu vermeiden. Ihre Anwendung verlangt aber einen Sachverhalt, der die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes als ungenügend erscheinen lässt, weil bereits der Umstand, dass das eheliche Band noch weiter bestehen bleiben soll, unerträglich ist. Die vorgebrachten Gründe sind nach einem strengen Massstab und ob- jektiv zu gewichten. Die rein subjektive Unzumutbarkeit ist unbeacht- lich. In diesem Zusammenhang ist an Fälle physischer oder psychi- scher Misshandlung des andern Ehegatten oder der Kinder, an Verur- teilung wegen schwerer Verbrechen oder an jahrelange schwerwie- gende Erkrankungen (z.B. Depressivität, Morbus Alzheimer etc.) zu denken (M. Sutter/D. Freiburghaus, Komm. N. 9 ff. zu Art. 115 ZGB; BGE 126 III 410; ZBJV 137(2001),81 ff, Erw. b mit weiteren Hinwei- sen; ebenso die Praxis des Zürcher Obergerichtes vgl. SJZ 96 (2000), 345, 347 und 349). 69 B. Gerichtsentscheide 3352 Was die Klägerin gegen den Beklagten vorgebracht hat, ist von der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 142 altZGB zurecht als unzurei- chend qualifiziert worden. Auf die entsprechenden einlässlichen Aus- führungen im angefochtenen Urteil (Erw. 3) kann verwiesen werden. Die von der Klägerin im Appellationsverfahren erhobenen Vorwürfe sind gleichermassen unsubstantiiert und wenig konkret. Dass sich der Kläger wenig um sie gekümmert und bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse angelogen habe, vermag, selbst wenn dies zutreffen sollte, die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 rev.ZGB nicht zu begründen. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden ist in keiner Weise erwiesen, dass diese durch das Verhal- ten des Ehemannes verursacht worden sind. Mindestens so wahr- scheinlich scheint, dass die Klägerin, die nach eigenen Aussagen, den Beklagten heiraten wollte, darunter litt, dass die eheliche Gemein- schaft aus Gründen, die in der traditionellen Haltung ihrer Familie lie- gen, nicht gelebt werden konnte. Eine Scheidung nach Art. 115 rev. ZGB ist aber nicht nur deswe- gen zu verweigern, weil es an den vom Gesetz verlangten schwerwie- genden Gründen fehlt. Wenn solche zu bejahen wären, so müsste als weitere Voraussetzung feststehen, dass diese Gründe nicht der Klä- gerin selbst zuzurechnen sind. Genau dies ist hier aber der Fall, denn dass die Familie eine Aufnahme der Ehegemeinschaft erst tolerieren wollte, nachdem ein traditionell albanisches Hochzeitsfest abgehalten worden war, ist nach Auffassung des Gerichtes der Klägerin zuzu- rechnen. Als mündiger Person wäre es ihr freigestanden die eheliche Gemeinschaft vor die in ihrem Heimatland offenbar geübten Traditio- nen zu stellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Klägerin ein Abwar- ten der gesetzlichen Trennungsfrist gemäss Art. 114 rev.ZGB durch- aus zuzumuten ist. Dass der Beklagte auf rechtsmissbräuchliche Wei- se an der Ehe festhält, ist auszuschliessen, denn wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann die Ehe dem Beklagten nur dann auslän- derrechtliche Vorteile bringen, wenn er in ehelicher Gemeinschaft lebt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). OGer 28.11.2000 70