Der Wohnortswechsel erfolgte aus verständlichen Gründen, auch wenn diese arbeitslosenrechtlich nicht relevant sind. Es ist eine Tatsache, dass es nicht einfach ist, vor der Kündigung auf Semesterende die Zusicherung einer neuen Stelle auf Semesterbeginn zu erhalten. Dieser Umstand erfordert eine intensive Stellensuche, was im vorliegenden Fall mit einer einzigen Bewerbung nicht ausgewiesen ist. In Berücksichtigung dieser Umstände ist es nicht gerechtfertigt, das Verhalten der Beschwerdeführerin als schweres Verschulden zu qualifizieren. Es ist als leicht einzustufen und mit einer Einstellungsdauer von zehn Tagen zu sanktionieren.