Die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall ist umso mehr zu bejahen, als es nicht um die Fortsetzung sondern um die Begründung eines Konkubinates ging. Da somit die Zumutbarkeit eines vorläufigen Verbleibs an den bisherigen Stellen bejaht wird, muss die Zumutbarkeit des neuen Arbeitsweges nicht geprüft werden. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Zusicherung einer neuen Stelle eine zumutbare Stelle gekündigt hat und dadurch durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist, was gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt. 4. Gemäss Art.