werden. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auch bei einem Konkubinat zu prüfen. Die Unzumutbarkeit ist zu verneinen, wenn der Lebenspartner eine neue Stelle in einem andern Kanton antritt und ein gemeinsames Wohnen dadurch unmöglich wird. Mindestens bis eine Anschlussstelle gefunden ist, gilt der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz trotz unangenehmer Wohnsituation als zumutbar (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998; S. 123). Die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall ist umso mehr zu bejahen, als es nicht um die Fortsetzung sondern um die Begründung eines Konkubinates ging.