AVIG zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erachtet das Recht, mit dem Freund einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, als Ausdruck der verfassungsmässig garantierten persönlichen Freiheit. Auch wenn von dieser persönlichen Freiheit ausgegangen wird, so müssen die Konsequenzen eines solchen Entscheids im Bereich der Arbeitslosenversicherung separat betrachtet und beurteilt 66 B. Gerichtsentscheide 2203