Die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Zusage einer neuen Stelle ist nur gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint (ARV 1979 Nr. 24, S. 122). Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit mit dem Arbeitsweg vom neuen Wohnsitz in H. (AR) nach S. bzw. W (SH). Vorab stellt sich jedoch die Frage, ob es nicht zumutbar gewesen wäre, den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Freund erst aufzunehmen, nachdem eine neue Stelle in Aussicht stand. Es ist zu prüfen, ob der Verbleib an den bisherigen Arbeitsstellen den persönlichen Verhältnissen angemessen und damit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. c AVIG zumutbar gewesen wäre.